Umsetzungsmassnahmen zu einer gemeinsamen Stammdatenverwaltung, welche aus administrativer Sicht einen Nutzen bringen, weil sie bspw. zu einer Effizienzsteigerung in der Erbringung von Verwaltungsleistungen führen, können aus (datenschutz-) recht- licher Sicht problematisch oder gar unzulässig sein. Es gilt daher frühzeitig abzuklären ob das geltende Recht die jeweiligen Umsetzungsmassnahmen zulässt. Wo nötig sind rechtliche Anpassungen zu veranlassen.