S79
Der Leistungsbezüger muss fähig sein, den Zugang zu E-Government-Leistungen zu finden. Dazu gehört:
- Leistung finden: Finden relevanter Informationen zu einer Leistung.
- Zugangspunkt finden: Finden der zuständigen Stelle für die gewünschte Leistung.
Behörden als Leistungserbringer müssen Partnern den Zugang zu Behördenleistungen ermöglichen. Dazu gehört:
- Zugangsinfrastruktur bereitstellen: Infrastruktur bereitstellen, die dem Partner einen Zugang zu den Leistungen ermöglicht.
- Allgemeine Informationen publizieren: Bereitstellen von allgemeinen Informationen für die Öffentlichkeit.
- Informationen über Leistungen publizieren: Informationen über Inhalt und Bezug der Leistungen der Behörden veröffentlichen.
- Leistungen zugänglich machen: Mittel bereitstellen, die es dem Partner ermöglichen, eine Leistung abzurufen (z.B. Formulare)
- Leistungen verwalten: Leistungen behörden-übergreifend katalogisieren und verwalten.
- Informationen über Behörden publizieren: Informationen über die Behörden, deren Leistungsangebot und deren Zuständigkeiten veröffentlichen.
- Zuständigkeiten publizieren: Publizieren der Zuständigkeiten einer Behörde an einem geeigneten Ort.
- Zuständigkeiten verwalten: Zeitnahes Dokumentieren der Zuständigkeiten der Behörden.