S79
Der Leistungsbezüger muss:
- Den Geschäftsfall auslösen: Auftrag an die Behörde für eine Leistung erteilen.
- Am Geschäftsfall mitwirken: Bei der Durchführung des Geschäftsfalles nach Aufforderung der Behörden mitwirken.
- Informationen senden und empfangen: Für den Geschäftsfall notwendige Informationen mit der Behörde austauschen
- Den Geschäftsfall verfolgen: Informationen über den Status eines Geschäftsfalles oder der zugehörigen Zahlungen einholen.
- Das Ergebnis prüfen: Prüfen, ob das erhaltene Ergebnis den Erwartungen entspricht.
- Das Ergebnis anfechten: Das Ergebnis anfechten, falls es nicht den Erwartungen entspricht.
Behörden als Leistungserbringer müssen:
- Eröffnung, Bearbeitung und nachvollziehbare Dokumentation eines Geschäftsfalls.
- Auftrag entgegennehmen: Entgegennehmen eines Auftrags zur Erbringung einer Leistung.
- Geschäftsfall initialisieren: Eröffnen eines neuen Geschäftsfalles und Erfassen der dazugehörigen Daten.
- Auftrag prüfen: Fachliche, syntaktische, semantische und sicherheitstechnische Überprüfung eines Auftrages.
- Geschäftsfall zuweisen: Den Geschäftsfall einer Stelle oder Behörde zur Bearbeitung zuweisen.
- Ergebnis erarbeiten Erstellen des Ergebnisses im Rahmen der Leistungserbringung für den Geschäftsfall
- Ausnahmen behandeln: Ausnahmen zulassen und bearbeiten.
- Geschäftsfall verfolgen: Den Status und die bearbeitende Stelle eines Geschäftsfalles ermitteln.
- Geschäftsfall dokumentieren (Records-Management). Sammeln und Festhalten aller Informationen, die im Rahmen des Geschäftsfalles anfallen. Diese Geschäftsfähigkeit umfasst:
- Registraturplan anlegen: Einen Registraturplan als Ordnungssystem für die Dokumentation vorbereiten.
- Dossier verwalten: Anlegen und Verwalten von Dossiers.
- Dokument in Dossier ablegen: Dokumente zu einem Dossier hinzufügen und für das Dossier registrieren.
- Dossier aussondern: Nach abgeschlossenem Geschäftsfall das Dossier archivieren oder vernichten.
- Dossier aufbewahren: Dossier für die vorgeschriebene Aufbewahrungsdauer aufbewahren.
- Dossier archivieren: Nach Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsdauer das Dossier dem zuständigen Archiv zur dauerhaften Archivierung anbieten.
oder vernichten.